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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Download


1    Vertragsabschluss bei Veranstaltungen
1.1 Die Anmeldung zur Teilnahme an Veranstaltungen der Junge Menschen in offener beruflicher Bildung und Ausbildung GmbH (nachfolgend JobA) ist verbindlich und hat schriftlich (per Brief, Telefax, eingescannter Anmeldung) oder online innerhalb der in den Veranstaltungsunterlagen genannten Frist zu erfolgen. Ist keine Frist genannt, hat die Anmeldung bis spätestens 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung der JobA zu erfolgen. Verspätete Anmeldungen können nur bei freien Restkapazitäten berücksichtigt werden. Die JobA differenziert zwischen „offenen Veranstaltungen“, die sich an eine Vielzahl unterschiedlicher Teilnehmer richten, und „Unternehmensveranstaltungen“, die von einem Unternehmen beauftragt und von der JobA nur für dieses Unternehmen durchgeführt werden. Erfolgt bei „offenen Veranstaltungen“ die Anmeldung durch ein Unternehmen, eine Behörde o. Ä., können Teilnehmer und Vertragspartner voneinander abweichen.
1.2 Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Die JobA bestätigt den Eingang der Anmeldung. Mit Zugang der schriftlichen Bestätigung kommt der Vertrag zustande.

2    Zahlungsbedingungen
2.1 Der Veranstaltungspreis wird mit Rechnungszugang fällig und ist unmittelbar nach Erhalt der Rechnung unter Angabe der Rechnungs-, Veranstaltungs- und Kundennummer auf das in der Rechnung genannte Konto ohne Abzug zu bezahlen.
2.2 Soweit bei Veranstaltungen mit einer Laufzeit von mehr als einem Monat eine Ratenzahlung vereinbart wurde, werden die entsprechenden Raten gesondert in Rechnung gestellt. Bei Privatzahlern kann statt der einzelnen Rechnungsstellungen nach vorheriger Abstimmung mit dem Vertragspartner auch ein Zahlungsplan mit allen Rechnungsterminen zur Verfügung gestellt werden.
2.3 Dauert ein Veranstaltungszeitraum nicht länger als einen Monat, ist der vollständige Veranstaltungspreis spätestens vor dem ersten Veranstaltungstag zu zahlen (Geldeingang bei der JobA). Dies gilt nicht bei Beauftragungen von Gebietskörperschaften, öffentlichen Anstalten oder Körperschaften und Unternehmensveranstaltungen. Die JobA ist berechtigt, die Teilnahme an der Veranstaltung bis zum Eingang der Zahlung zu verweigern.

3    Leistungsumfang
3.1 Der Veranstaltungspreis umfasst lediglich die Teilnahme an der Veranstaltung. Weitere Kosten (z. B. für Fachliteratur oder Prüfungsgebühren) sind nur im Preis enthalten, wenn dies in den jeweiligen Veranstaltungsunterlagen ausdrücklich erwähnt ist.
3.2 Ein Erfolg ist nicht geschuldet. Bei Nichtbestehen einer etwaigen Abschlussprüfung kommt eine Minderung oder Rückforderung des Preises nicht in Betracht.
3.3 Die JobA behält sich vor, den Inhalt der Veranstaltung - im Interesse der Teilnehmer - den Erfordernissen der Praxis bzw. dem sonstigen Stand der pädagogischen Entwicklung anzupassen, soweit nicht für den Vertragspartner unzumutbar. Die JobA wird über etwaige Anpassungen frühzeitig - soweit möglich - informieren.

4    Rücktritt und Kündigung
4.1 Der Vertragspartner kann, soweit es sich um einen Privatzahler handelt, bei offenen Veranstaltungen bis zu 30 Kalendertage vor Beginn der Veranstaltung schriftlich vom Vertrag zurücktreten. Maßgebend ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei der JobA. Mit Erklärung des Rücktritts wird eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 10 % des Teilnehmerpreises, höchstens 100 Euro, fällig. Dies gilt nicht, soweit der Vertragspartner gesetzlich zum Rücktritt berechtigt ist. Bereits gezahlte Preise werden unter Abzug der ggf. zu zahlenden Bearbeitungspauschale zurückgewährt. Nach Ablauf des oben genannten Zeitraums ist der volle Veranstaltungspreis zu zahlen, auch wenn eine Teilnahme an der Veranstaltung nicht erfolgt, es sei denn, der Vertragspartner ist gesetzlich zum Rücktritt berechtigt.
4.2 Bei Veranstaltungen, die nur zeitweise vom Teilnehmer besucht werden, ist der Vertragspartner zur Zahlung des vollen Preises verpflichtet; eine Ermäßigung kommt nicht in Betracht.
4.3 Der Vertragspartner ist berechtigt, der JobA einen Ersatzvertragspartner zu benennen, der berechtigt ist, in das Vertragsverhältnis des ursprünglichen Vertragspartners mit der JobA einzutreten. Der Eintritt des Ersatzvertragspartners hat durch schriftliche Mitteilung sowohl durch den Erst- als auch durch den Ersatzvertragspartner gegenüber der JobA zu erfolgen. Für den Eintritt eines Ersatzvertragspartners berechnet die JobA dem Erstvertragspartner eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 15,00. Ab Eintritt des Ersatzvertragspartners in das Vertragsverhältnis mit der JobA schuldet der Ersatzvertragspartner die ab diesem Zeitpunkt noch zu zahlende Vergütung. Ein Rückforderungsanspruch des Erstvertragspartners gegenüber der JobA wegen vom Erstvertragspartner bereits gezahlter Vergütung besteht nicht. Etwaige Rückzahlungen sind im Verhältnis von Erst- zu Ersatzvertragspartner zu vereinbaren.
4.4 Bei Veranstaltungen mit einer Dauer von über 6 Monaten kann der Vertragspartner bei offenen Veranstaltungen mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende der ersten 6 Veranstaltungsmonate schriftlich kündigen. Danach besteht ein Kündigungsrecht von 6 Wochen zum Ende der jeweils nächsten 3 Monate.
4.5 Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt in allen Fällen unberührt.
 
5    Änderungsvorbehalt
5.1 Die JobA ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei nicht von der JobA zu vertretender Verhinderung des Dozenten, oder - bei offenen Veranstaltungen - Unterschreitung der Mindestteilnehmerzahl berechtigt, Veranstaltungen oder Teile von Veranstaltungen abzusagen. Die Vertragspartner werden hierüber unverzüglich in Kenntnis gesetzt. Gezahlte Vergütungen werden umgehend erstattet. Soweit eine Veranstaltung nur teilweise abgesagt wird, erfolgt die Rückerstattung der gezahlten Vergütung entsprechend des abgesagten Teils der Veranstaltung, es sei denn, die teilweise Durchführung der Veranstaltung ist für den Vertragspartner unzumutbar oder im Hinblick auf das Veranstaltungsziel wertlos.
5.2 Soweit nicht gesondert abweichend vereinbart, ist die JobA berechtigt, bei Vorliegen eines von der JobA nicht zu vertretenden wichtigen Grundes Zeit und Ort der Veranstaltung zu ändern, soweit dies dem Vertragspartner rechtzeitig, d. h. spätestens 1 Woche vor Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt wird. Der Vertragspartner ist in diesem Fall zum Rücktritt berechtigt, wenn die Änderung nicht nur unwesentlich ist. Eine wesentliche Änderung liegt insbesondere vor, wenn sich der Veranstaltungszeitpunkt um mehr als zwei Monate verschiebt oder der neue Veranstaltungsort mehr als 10 km vom alten Veranstaltungsort entfernt ist.
5.3 Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Dozenten. Ein Wechsel von Dozenten wird vorbehalten.

6    Haftung
Die JobA haftet auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Erfüllungsgehilfen. Der vorstehende Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit gilt nicht für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, hier jedoch der Höhe nach begrenzt auf typische vorhersehbare Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung ein Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Unberührt bleibt die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

7    Urheberrecht
Die ausgegebenen Arbeitsunterlagen der JobA sind urheberrechtlich geschützt und dürfen außerhalb der engen Grenzen der urheberrechtlichen Schutzbestimmungen nicht - auch nicht auszugsweise - ohne schriftliche Einwilligung der JobA vervielfältigt oder öffentlich wiedergegeben werden.

8    Datenschutz
Die JobA speichert die personenbezogenen Daten aller Vertragspartner/Teilnehmer in maschinenlesbarer Form im Rahmen der Abwicklung des mit dem Vertragspartner bestehenden Vertragsverhältnisses. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nicht, es sei denn, der Vertragspartner/Teilnehmer nimmt Förderungen in Anspruch und der Fördermittelgeber hat den Datenaustausch in seinen Förderbestimmungen festgelegt. Der Vertragspartner/Teilnehmer kann jederzeit gegenüber der JobA der Nutzung seiner Daten für Zwecke der Werbung mit Wirkung für die Zukunft widersprechen.

9    Dokumentation
Während der Durchführung der Veranstaltung ist jeder Teilnehmer für die korrekte Dokumentation seiner Anwesenheit auf den entsprechenden Formularen verantwortlich. Folgen aus fehlerhaften Angaben besonders bei öffentlicher Förderung seiner Teilnahme trägt der Teilnehmer, ggf. hat er die JobA von Forderungen freizustellen.

10    Geltungsbereich
10.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ergänzend für sämtliche Verträge mit Vertragspartnern/Teilnehmern für Veranstaltungen der JobA, soweit in den besonderen Vertragsbedingungen für die jeweilige Veranstaltung nichts Abweichendes geregelt ist.
10.2 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insoweit nicht, als sie Regelungen in Zuwendungsbescheiden der öffentlichen Hand, der Verdingungsordnung oder anderen öffentlichen Richtlinien/Vorgaben entgegenstehen.

11    Abweichungen/Ergänzungen
Von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden nur anerkannt, wenn die JobA ihrer Geltung schriftlich zugestimmt hat. Dies gilt auch, wenn die JobA den Auftrag in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Vertragspartners vorbehaltlos ausführt.

12    Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis folgenden Rechtsstreitigkeiten ist, falls der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, Kiel. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.